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Es gelten im Bereich des Sozialversicherungs- und Steuerrechts zum 1. April 2003 neue Regelungen.
Die bisherige Entgeltgrenze wird von 325,00 EUR auf 400,00 EUR monatlich angehoben.
 
Im Entgeltbereich zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR monatlich (Gleitzone) werden ermäßigte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung erhoben. Der Arbeitnehmeranteil steigt dabei mit der Höhe des Entgelts an. Dieses so genannte Gleitzonenprivileg gilt nicht für Beschäftigungen im Entgeltbereich von 400,01 EUR bis 800,00 EUR, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
 
Im Entgeltbereich oberhalb von 800,00 EUR monatlich gelten wieder die allgemeinen Regelungen zur „vollen“ Beitragszahlung.
 
Die bisherige Zeitgrenze der Geringfügigkeit von maximal 15 Arbeitsstunden wöchentlich entfällt ersatzlos.
 
Alle geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
 
Grundsätzlich werden alle geringfügigen Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammengerechnet und führen damit ab dem ersten Euro zur vollen Sozialversicherungspflicht mit einer wichtigen Ausnahme:
 
Eine (einzelne) geringfügige Beschäftigung bleibt zusammenrechnungsfrei und kann mit pauschalen Abgaben des Arbeitgebers neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
 
Für geringfügig Beschäftigte müssen in Zukunft nur noch Pauschalabgaben entrichtet werden.
 
Es sind Pauschalabgaben in Höhe von 25 % des Arbeitsentgeltes zu entrichten (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Abgeltungssteuer). Diese Pauschalabgaben sind ausschließlich vom Arbeitgeber zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer bis zum vollen Beitragssatz (im Jahr 2003 19,5 %) aufstocken kann und damit einen vollwertigen Rentenversicherungsschutz erwerben kann.
 
Bei geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt werden nur Pauschalabgaben in Höhe von 12 % des Arbeitsentgeltes 5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung und 2 % Steuern für den Arbeitgeber erhoben.
 
Auch hier steht die Aufstockungsoption zur Rentenversicherung für Arbeitnehmer.
 
Es ist eine absolute Erleichterung für die buchhalterische Erfassung von geringfügig Beschäftigten erreicht worden. Die Pauschalabgaben müssen nur noch an eine einzige Einzugsstelle gezahlt werden. Nunmehr wird die Bundesknappschaft als gemeinsame Einzugsstelle der Sozialversicherung und der Finanzbehören die Pauschalabgaben einziehen und von dort entsprechend weiterverteilen.

 

 

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